Kapitalertragssteuer und Plusvalia-Steuer beim Verkauf Ihres Eigenheims in Sotogrande in Spanien.
Spanien ist keine Ausnahme… Kapitalertragssteuer(CGT) wird auf Aktien, Immobilien (Grundstücke, Wohnungen und Villen), Staatsanleihen und alle anderen Vermögenswerte und Investitionen erhoben, sobald Sie sie verkaufen, und natürlich solange Sie einen Gewinn machen.
Der Steuersatz ist unterschiedlich, je nachdem, ob Sie in Spanien steuerlich ansässig sind.
Gegebenheit | Realisierter Gewinn | KAPITALERTRAGSTEUER |
Steueransässige in Spanien | 6.000 € | 19% |
Steueransässige in Spanien | 6.000 € bis 50.000 € | 21% |
Steueransässige in Spanien | > 50.000 € | 23% |
Residenten der EU (Not Spain) | Pauschale | 19% |
Residenten ausserhalb der EU | Pauschale | 24% |
- Für Steueransässige in Spanien beginnt die Kapitalertragssteuer (CGT) bei 19 % auf den ersten realisierten Gewinn von 6.000 €, 21 % von 6.000 € – 50.000 € und 23% CGT für alles, was über 50.000 € Gewinn liegt.
- Für nicht in Spanien ansässige Personen zahlen Sie pauschal 19%, wenn sie in einem EU-Land ansässig sind.
- Für Nichtansässige von außerhalb der EU beträgt der Satz 24%.
Die Kapitalertragsteuer basiert auf dem Kaufpreis, wie er in der Eigentumsurkunde angegeben ist, einschließlich Mehrwertsteuer, Grundbuchgebühren, Notargebühren, Übertragungssteuer und Anwaltskosten. Diese Beträge werden vom endgültigen Verkaufspreis abgezogen, abzüglich der während des Verkaufs angefallenen Kosten, einschließlich Anwaltskosten und Vermittlungsgebühren.
Es gibt zwei Hauptausnahmen. Hauptwohnsitz und Alter (über 65 Jahre).
Wenn Sie über 65 Jahre alt sind, gilt die CGT nicht für Sie, Sie müssen jedoch mindestens drei Jahre in der Immobilie gelebt haben, um sich für keine CGT zu qualifizieren.
Von der Kapitalertragsteuer sind Sie auch dann rechtlich befreit, wenn Sie aus dem Verkaufserlös der Immobilie eine weitere Wohnung kaufen, die Ihr alleiniger und Hauptwohnsitz ist. Beide Immobilien, die Sie verkaufen und die Sie kaufen, MÜSSEN Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Befreiung gilt sowohl für Steueransässige in Spanien als auch für Nicht-Steueransässige, sofern der Nicht-Steueransässige in einem Land der Europäischen Union ansässig ist, das mit Spanien ein Steuerabkommen geschlossen hat. Wichtig ist auch, dass Sie den Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren reinvestieren müssen.
Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass das in diesem Blog enthaltene Material nur zu Informationszwecken dient und keinen Ersatz für eine professionelle Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung darstellt oder impliziert. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und berücksichtigen nicht Ihre besonderen persönlichen Umstände. Es wird dringend empfohlen, dass Sie sich von reglementierten und/oder registrierten qualifizierten Fachleuten beraten lassen: Finanzberater, Buchhalter, Rechtsanwälte.
Vielen Dank, Charles Gubbins.
Stephanie Noll
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